Der Ehegattenunterhalt
kommt im Rahmen der Trennung und der Scheidung als Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt in Betracht.
Beide Unterhaltsansprüche sind jeweils für sich geltend zu machen, was häufig übersehen wird, wenn lange Zeit der Trennungsunterhalt gezahlt wurde und dann die Ehe geschieden wird.
Voraussetzung für den Erhalt von Unterhaltszahlungen ist – wie in jedem Unterhaltsfall -, dass der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Einkommen und/oder zur konkreten Unterhaltszahlung der Höhe nach aufgefordert wird.
Erst ab Beginn des Monats, in welchem diese Aufforderung dem Unterhaltspflichtigen zugeht, sind Unterhaltsansprüche auch tatsächlich realisierbar.
Der Ehegattenunterhalt selbst ist anhand der Einkommensverhältnisse der Parteien während der Ehe unter Berücksichtigung abzugsfähiger Posten, insbesondere unter Berücksichtigung vorrangiger oder gleichrangiger Kindesunterhaltsansprüche zu berechnen.
Um den Ehegattenunterhalt also der Höhe nach beziffern zu können sind diverse Informationen notwendig.
Für ein korrekte Unterhaltsberechnung, die auch Prognoseberechnungen wegen Steuerklassenwechsels und den Realsplittingvorteil /-nachteil berücksichtigt bedarf es daher folgender Informationen:
- Eigenes Einkommen (Steuerbrutto, Sozialversicherungsbrutto)
- Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Steuerbrutto, Sozialversicherungsbrutto)
- einkommessteuerpflichtige monatliche Nebeneinkünfte
- Steuerklassen
- Kinderfreibeträge
- eingetragene Freibeträge
- Kirchensteuerpflichten
- Abzugsfähige Positionen wie berufsbedingte Aufwendungen, Unterhaltsansprüche von Kindern, besondere Belastungen, Schulden etc.
- Hinzusetzungsfähige Positionen wie Einkommen aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalanlagen, Wohnen im Eigentum etc.
- geförderter Beitrag zur Riesterrente
- Unterhaltspflichten
Erst wenn diese Daten vorliegen, kann eine vollumfängliche Berechnung des Unterhaltsbetrages erfolgen.
Eine Berechnung des Ehegattenunterhalts folgt in ganz simplen Fällen der sog. "Differenzmethode", oder - in anderen Fällen - der sog. "Additionsmethode".
Mangelfälle:
Im Rahmen der Unterhaltsberechnung gibt es viele Dinge zu beachten, insbesondere kann es zu sog. Mangelfällen kommen, die dem Umstand geschuldet sind, dass dem Unterhaltsverpflichteten zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts ein Mindestbetrag verbleiben soll, der sog. "eheangemessene Selbstbehalt".
Dieser beträgt derzeit 1.000,00 €.
Ein solcher Mangelfall ist immer dann zu bedenken, wenn die finanziellen Verhältnisse sehr beengt waren oder weitere Unterhaltsberechtigte hinzukommen, die im Rang vor dem Unterhaltsberechtigten oder mit diesem im gleichen Rang stehen (§ 1609 BGB) und der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, von seinem Einkommen sämtliche Unterhaltsansprüche in voller Höhe zu bedienen.
Derlei Berechnungen werden dann schon kompliziert und ohne fachlichen Beistand sind diese kaum richtig vorzunehmen, wie dieses Beispiel verdeutlicht.
Zudem muss auch eine Bedürftigkeit bei dem unterhaltsbegehrenden Partner vorhanden sein, die sich nach dem Status der Ehe richtet:
- Bei Getrenntleben
- wegen der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361 BGB)
- Nach der Scheidung
- Aufgrund Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)
- Aufgrund Alters (§ 1571 BGB)
- Aufgrund Krankheit oder Gebrechens (§ 1572 BGB)
- Aufgrund fehlender angemessener Erwerbstätigkeit (§ 1573 BGB)
- Aufgrund Ausbildung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (§ 1575 BGB)
- Aufgrund fehelender Erwerbsobliegenheit (§1576 BGB) - Ausnahmetatbestand
Trennungsunterhalt:
Mit der Trennung können neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch (Elementarunterhalt) auch noch folgende Beträge geltend gemacht werden:
- Kosten für Krankenversicherung, wenn eine Mitversicherung bei dem Unterhaltspflichtigen nicht (mehr) besteht
- Kosten für Pflegeversicherung unter den gleichen Bedingungen
- Mehrbedarf aufgrund besonderer Umstände
Mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kann zudem ein Vorsorgeunterhalt verlangt werden.
Ein Ausbildungsunterhalt kann während der Trennung für während der Ehezeit begonnene Ausbildungen ebenfalls verlangt werden, wenn die aufgenommene Ausbildung des einen Ehepartners dem gemeinsamen Plan der Eheleute entsprach. War dies nicht der Fall, so kann in engeren Grenzen dennoch ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Auch der Trennungsunterhalt kann in speziellen Härtefällen versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden (§ 1579 BGB)
Nachehelicher Unterhalt:
Wegen Kindesbetreuung:
Ein Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreung kommt bei Vorliegen folgender Voraussetzungen in Betracht:
- Innerhalb der ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes (Basisunterhalt)
- Es sind gemeinschaftliche (adoptierte) betreuungsbedürftige Kinder vorhanden
- Das Kind wird berechtigterweise vom Unterhaltsberechtigten betreut
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Der Unterhalt kann auch über die ersten drei jahre nach der Geburt hinaus verlangt werden (§ 1570 Abs. 1. S. 2 BGB), hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um ein gemeinschaftliches betreuungsbedürftiges Kind
- Das Kind wird berechtigterweise vom Unterhaltsberechtigten betreut
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Die Unterhaltsgewährung übder die Zeit des Basisunterhalts hinaus entspricht der Billigkeit
Wann die Unterhaltsgewährung noch der Billigkeit entspricht, ist anhand der konkreten Situation zu prüfen, insbesondere ist zu beachten, dass grundsätzlich nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes seitens des betreuenden Elternteils eine Erwerbsobliegenheit besteht.
Dem betreuenden Elternteil wird sodann im allgemeinen jedoch nicht der aprubte Übergang von der Erwerbslosigkeit in die Vollbeschäftigung zugemutet, sondern vielmehr die "vorsichtige" Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung mit anschließender Ausweitung der Erwerbstätigkeit.
Das frühere "Altersphasenmodell, dass im Hinblick auf die Alte Rechtslage von den Gerichten entwickelt wurde, wonach bis etwa zum 8. Lebensjahr keine Erwerbstätigkit dem betreuenden Elternteil und bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nur eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet wurde, ist durch die neue Gesetzeslage zwar einerseits überholt, andererseits wird das Alter des Kindes im Rahmen der Billigkeitsabwägung, ob verlängerter Unterhalt zu gewähren ist, weiterhin eine Rolle neben den sonstigen Prüfkriterien spielen.
Neben dem Alter des Kindes kommt es dabei auf weitere kindbezogene Gründe und - in besonderen Einzelfällen - auch auf Elternbezogene Gründe an.
Kindbezogene Gründe sind z. B.:
- Das Kind ist besonders betreuungsbedürftig
- Es fehlt an die Möglichkeit der Fremdbetreuung
- Es fehlt an einer zuverlässigen Fremdbetreuung
- Die Fremdbetreuung ist nicht zumutbar
- Die Fremdbetreuung muss mit dem Kindeswohl korrespondieren
- Der betreuende Elternteil darf nicht mit Mehrkosten der Fremdbetreuung allein (zusätzlich) belastet werden
Elternbezogene Gründe können z. B. sein:
- Betreuung mehrerer Kinder des anderen Ehegatten
- besonders gute Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils
Wegen Alters:
Voraussetzungen für die Gewährung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Alters sind:
- Es ist keine Erwerbstätigkeit mehr zu erwarten
- Es muss das im Einzelfall konkret maßgebliche Alter erreicht sein
- Es muss ein sog. "Einsatzzeitpunkt" vorliegen (Scheidung, Wegfall der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes oder Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 oder § 1573 BGB)
Wegen Krankheit:
Voraussetzung für diesen Unterhaltsanspruch ist:
- Vorliegen einer Krankheit oder eines Gebrechens
- Angemessene Erwerbstätigkeit ist krankheitsbedingt nicht oder nur teilweise zu erwarten
- Das Vorliegen eines "Einsatzzeitpunkts" (Scheidung, Wegfall der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, Ende einer Ausbildung, Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 BGB)
Wegen Erwerbslosigkeit:
Voraussetzungen für diesen Unterhaltsanspruch sind:
- Kein anderweitiger Unterhaltsanspruch nach §§ 1570, 1571 oder 1572 BGB)
- trotz ausreichender Bemühungen findet der Unterhaltsberechtigte keine Erwerbstätigkeit
- Das Vorliegen eines "Einsatzzeitpunktes"
- keine ausreichende Unterhaltssicherung durch bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit
Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Fall auch den sog, "Aufstockungsunterhalt" verlangen. Dieser besteht darin, dass dem Unterhaltsberechtigten nur die teilweise Sicherung des eigenen Unterhalts durch Erwerbstätigkeit gelungen ist, nunmehr also eine Differenz zu dem vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen besteht. Diese Differenz kann als Aufstockung verlangt werden, eine "Lebensstandardgarantie gibt es jedoch nicht (mehr).
wegen Ausbildung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit:
Voraussetzungen hierfür sind:
- Der Unterhaltsberechtigte hat in Erwartung oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen
- Der Unterhaltsberechtigte hat die entsprechende Ausbildung schnellst möglich nach der Scheidung aufgenommen
- Die Ausbildung ist notwendig, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen (Studium nur in Ausnahmefällen)
- Das Ende der Ausbildung ist innerhalb der normalen Ausbildungszeit zu erwarten
Auch eine Fortbildung oder Umschulung kommt in Betracht.
Voraussetzungen hierfür sind:
- Fortbildung oder Umschulung ist notwendig zum Ausgleich von ehebedingten NAchteilen
- Sie ist erforderlich, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen
- Sie wurde oder wird schnellst möglich aufgenommen
- Das Ende der Maßnahme ist innerhalb normaler Fortbildungszeit zu erwarten
- Die Maßnahme darf kein Hochschulstudium sein
wegen fehlender Erwerbsobliegenheit:
Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, für den folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Es liegt ein schwerwiegender Grund vor
- Aus diesem Grunde ist eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise zu erwarten
- Die Versagung des Unterhalts wäre unbillig
Ein schwerwiegender Grund kann z. B. dann angenommen werden, wenn ein Unterhaltsanspruch wegen Alters, Krankheit oder fehlender Erwerbstätigkeit nur an dem Fehlen des Einsatzzeitpunktes scheitert (s. o. Voraussetzungen für Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit und wegen Erwerbslosigkeit).
Beispiel zum Ehegattenunterhalt – Differenzmethode*:
Musterfrau
Einkommen von Musterfrau . . . . . . . 1.000,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -50,00 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 950,00 Euro
Mustermann
Einkommen von Mustermann . . . . . . 3.000,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.850,00 Euro
Unterhaltspflichten
Anspruch von Musterfrau gegen Mustermann
Einkommen von Mustermann . . . . . . 2.850,00 Euro
abzüglich Einkommen von Musterfrau . . . . -950,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.900,00 Euro
Gattenunterhalt: 1900 * 3/7 . . . . . . . . 814,00 Euro
Mustermann zahlt an
Musterfrau . . . . . . . . . . . . 814,00 Euro
Beispiel zum Ehegattenunterhalt - Additionsmethode*:
Musterfrau
Einkommen von Musterfrau . . . . . . . 1.000,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -50,00 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 950,00 Euro
Mustermann
Einkommen von Mustermann . . . . . . 3.000,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.850,00 Euro
Unterhaltspflichten
Gatten/Partnerunterhalt
Unterhaltsansprüche gegen Mustermann
Berechnung des Bedarfs nach Additionsmethode
Einkommen von Mustermann . . . . . . 2.850,00 Euro
abzüglich Erwerbsbonus - 2850 * 1/7 = . . . . -407,00 Euro
Einkommen von Musterfrau . . . . . . . . 950,00 Euro
abzüglich Erwerbsbonus - 950 * 1/7 = . . . . -136,00 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 3.257,00 Euro
Einzelbedarf 3257 / 2 = . . . . . . . . 1.629,00 Euro
Unterhalt von Musterfrau
Eigeneinkommen . . . . . 950,00 Euro
abzüglich Erwerbsbonus . . . -136,00 Euro
abzüglich Einkommen . . . . . . . . -814,00 Euro
––––––––––––––––––
Unterhalt . . . . . . . . . . . . . 815,00 Euro
Mustermann zahlt an
Musterfrau . . . . . . . . . . . . 815,00 Euro
Beispiel zum Ehegattenunterhalt - Mangelfall*:
Unterhaltsberechtigt
Musterfrau
Einkommen von Musterfrau . . . . . . . . 976,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -50,00 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 926,00 Euro
Unterhaltspflichtig
Mustermann
Einkommen von Mustermann . . . . . . 1.100,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -52,50 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.047,50 Euro
Unterhaltspflichten
Unterhaltsansprüche gegen Mustermann
Berechnung des Bedarfs nach Additionsmethode
Einkommen von Mustermann . . . . . . 1.048,00 Euro
abzüglich Erwerbsbonus - 997 * 1/7 = . . . . -142,00 Euro
Einkommen von Musterfrau . . . . . . . . 926,00 Euro
abzüglich Erwerbsbonus - 926 * 1/7 = . . . . -132,00 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 1.700,00 Euro
Einzelbedarf 1700 / 2 = . . . . . . . . . 850,00 Euro
Unterhalt von Musterfrau
Eigeneinkommen . . . . . 926,00 Euro
abzüglich Erwerbsbonus . . . -132,00 Euro
abzüglich Einkommen . . . . . . . . -794,00 Euro
––––––––––––––––––
Unterhalt . . . . . . . . . . . . . 56,00 Euro
Prüfung der Leistungsfähigkeit
Mustermann
Mustermann bleibt 1048 - 56 = . . . . . . . 992,00 Euro
Das ist weniger als der eheangemessene Selbstbehalt von 1.000,00 Euro
Das Defizit beträgt: 1000 - 992 = . . . . . . 8,00 Euro
Unterhalt von Partnern nach § 1609 Nr.2 BGB . . . 56,00 Euro
Verfügbar ist: 56 - 8 . . . . . . . . . . 48,00 Euro
Die Mangelquote beträgt: 48/56*100 = . . . . . 85,714%
Musterfrau erhält nun: 56 * 85,714% = . . . . . 48,00 Euro
Mustermann bleibt 992 + 8 = . . . . . . . 1.000,00 Euro
Verteilungsergebnis
Mustermann . . . . . . . . . . . 1.000,00 Euro
Musterfrau . . . . . . . . . . . . 974,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.974,00 Euro
Zahlungspflichten
Mustermann zahlt an
Musterfrau . . . . . . . . . . . . 48,00 Euro
*Diese Beispiele sind äußerst verkürzt und nicht geeignet, eigene Unterhaltsberechnungen vorzunehmen.