Der Versorgungsausgleich
ist der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und ist erst jüngst vollständig neu geregelt worden.
Nun wird der Versorgungsausgleich nicht mehr zwingend von Amts wegen im Rahmen der Scheidung durchgeführt, was in den dafür geeigneten Fällen eine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens nach sich zieht.
Der Versorgungsausgleich wird bei kurzer Ehedauer nur noch auf Antrag durchgeführt und er soll bei Geringfügigkeit unterbleiben.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wurde erleichtert und eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverfahren ist nun ebenfalls unter erleichterten Voraussetzungen möglich, um das Scheidungsverfahren ggf. zügiger zu einem Abschluss zu bringen.