Der Zugewinnausgleich
stellte den vermögensrechtlichen Ausgleich des in der Ehezeit erworbenen dar und muss gegenüber Hausratsangelegenheiten und dem Versorgungsausgleich abgegrenzt werden.
Soll die Scheidung schnell erfolgen, so wird oft auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs (zunächst) verzichtet, dieses ist aber für den Ausgleichsberechtigten mit Gefahren verbunden, da Vermögensverschiebungen durch den Ausgleichsverpflichteten in der Zwischenzeit vorgenommen werden können, die im Nachhinein als solche nicht mehr "aufgedeckt" oder bewiesen werden können.
Jedenfalls verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch innerhalb von 3 Jahren nach rechtskräftiger Scheidung, was immer beachtet werden muss.